Rechtsanwaltskanzlei
Daniel Wienert
Rechtsanwalt Daniel Wienert  Oberhofer Weg 1  12209 Berlin
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Mietrecht

Die Miete ist bekanntlich die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen ein Entgelt. Somit grenzt sich die Miete von der Leihe ab, welche unentgeltlich erfolgt. Wenn umgangssprachlich vom Leihwagen die Rede ist, dann ist diese Formulierung rechtlich natürlich nicht korrekt, sobald die Gebrauchsüberlassung etwas kostet. Und noch eine kleine Ergänzung für Interessierte. Sie leihen sich vom Nachbarn kein Ei oder Zucker, denn Sie geben ja in der Regel nicht dieselbe Sache zurück, sondern nur eine Sache gleicher Art, Güte und Menge. Das ist wiederum ein Darlehen. Ganz besondere Bedeutung für die Allgemeinheit hat das Mietrecht deshalb, weil es auch und vor allem das Wohnraummietrecht regelt und somit einen wesentlichen Teil der menschlichen Grundbedürfnisse betrifft. Wer kein Eigentum hat, muss sich eine Wohnung mieten. In Deutschland wohnen etwa 36 Mio. Personen zur Miete (Stand 2018; Quelle: Statista 2019). Der Gesetzgeber hat angesichts der existentiellen Bedeutung der Wohnung für die Wohnraummiete besondere Regelungen im Gesetz geschaffen, die bei der Anmietung anderer Sachen nicht gelten, also z.B. bei der Autovermietung oder bei Maschinen. Das Wohnraummietrecht macht daher den Kernpunkt des Mietrechts aus und ist somit häufiger Streitpunkt zwischen den Beteiligten. Wir befassen uns ausschließlich mit den Fragen des Wohnraummietrechts. Wenn im weiteren Text vom Mietrecht die Rede ist, dann nehmen wir ausschließlich Bezug auf den Wohnraum und die dort zusätzlich geltenden Sondervorschriften. Die Folgen der Form eines Mietvertrages und die angesprochenen Kündigungsfristen können folglich nicht auf andere Mietverhältnisse übertragen werden. Nahezu unüberschaubar ist inzwischen die Rechtsprechung, wenn es um die Klärung von Fragen zur Mietminderung, Mängelbeseitigung, Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung, Endrenovierung, Kündigung, Eigenbedarf, Betriebskosten, Heizkosten, Kaution, Modernisierung, Haustier, Untervermietung uvm. geht. Der Mietvertrag ist ein sog. Dauerschuldverhältnis, die Parteien sind oftmals jahrelang, nicht selten sogar Jahrzehnte miteinander vertraglich verbunden. Da kommt es schon vor, dass entweder die Mietsache nicht mehr so ist wie sie einmal war, oder der Mieter die Miete nicht mehr zahlt, was er zu Beginn noch tat. Welche Rechte und Pflichten sich dann ergeben, regelt in erster Linie der Vertrag und als Auffangbecken das Gesetz. Das Mietrecht ist im BGB geregelt, dort von § 535 bis § 580, wobei die Regelungen von § 549 BGB bis 577a BGB als spezielle Wohnraumvorschriften dem allgemeinen Mietrecht vorgehen.
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